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Brauchbarkeit einer Wohnung bei Fehlen gefahrfrei zu verwendender Energieanschlüsse

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Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich – bezogen auf den Zeitpunkt der Anmietung – in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. Die Gefährlichkeit einer elektrischen Anlage, insb als Folge des Fehlens einer Schutzleiterinstallation, hindert die Brauchbarkeit einer Wohnung, wenn dieser Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen ohne größere Aufwendungen beseitigt werden kann.

  • WOBL-Slg 2014/128
  • § 16 Abs 8 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 04.09.2014, 5 Ob 102/14g, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 38 R 271/13d
  • § 15a Abs 2 MRG

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