


Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Aufwandersatzanspruchs durch den Mieter bei selbst verschuldeten Mängeln
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 698 Wörter, Seiten 346-347
30,00 €
inkl MwSt




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Trifft den Mieter ein Verschulden an dem von ihm behobenen Mangel, besteht bei Erfüllung des Aufwandersatzanspruchs durch den Vermieter ein deckungsgleicher, auf § 1111 ABGB gegründeter Rückforderungsanspruch des Vermieters. Denn sein vom Mieter verursachter Schaden liegt exakt in jenen Aufwendungen, die er dem Mieter nach § 1097 ABGB iVm § 3 MRG ersetzen muss. In einer solchen Situation wäre das Erheben des Aufwandersatzanspruchs rechtsmissbräuchlich.
-
- WOBL-Slg 2014/138
- § 1096 ABGB
- § 3 Abs 2 Z 2 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- LG Wr. Neustadt, 18 R 152/12z
- § 1111 ABGB
- § 1313a ABGB
- BG Mödling, 8 C 30/10k
- OGH, 17.02.2014, 4 Ob 199/13p, Zurückweisung der Revision
- § 1097 ABGB
Trifft den Mieter ein Verschulden an dem von ihm behobenen Mangel, besteht bei Erfüllung des Aufwandersatzanspruchs durch den Vermieter ein deckungsgleicher, auf § 1111 ABGB gegründeter Rückforderungsanspruch des Vermieters. Denn sein vom Mieter verursachter Schaden liegt exakt in jenen Aufwendungen, die er dem Mieter nach § 1097 ABGB iVm § 3 MRG ersetzen muss. In einer solchen Situation wäre das Erheben des Aufwandersatzanspruchs rechtsmissbräuchlich.
- WOBL-Slg 2014/138
- § 1096 ABGB
- § 3 Abs 2 Z 2 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- LG Wr. Neustadt, 18 R 152/12z
- § 1111 ABGB
- § 1313a ABGB
- BG Mödling, 8 C 30/10k
- OGH, 17.02.2014, 4 Ob 199/13p, Zurückweisung der Revision
- § 1097 ABGB