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Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Aufwandersatzanspruchs durch den Mieter bei selbst verschuldeten Mängeln

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Trifft den Mieter ein Verschulden an dem von ihm behobenen Mangel, besteht bei Erfüllung des Aufwandersatzanspruchs durch den Vermieter ein deckungsgleicher, auf § 1111 ABGB gegründeter Rückforderungsanspruch des Vermieters. Denn sein vom Mieter verursachter Schaden liegt exakt in jenen Aufwendungen, die er dem Mieter nach § 1097 ABGB iVm § 3 MRG ersetzen muss. In einer solchen Situation wäre das Erheben des Aufwandersatzanspruchs rechtsmissbräuchlich.

  • WOBL-Slg 2014/138
  • § 1096 ABGB
  • § 3 Abs 2 Z 2 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Wr. Neustadt, 18 R 152/12z
  • § 1111 ABGB
  • § 1313a ABGB
  • BG Mödling, 8 C 30/10k
  • OGH, 17.02.2014, 4 Ob 199/13p, Zurückweisung der Revision
  • § 1097 ABGB

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