


Der Wirkungsbereich von Behörden sowie die datenschutzrechtliche Interessenabwägung bei der Erteilung von Auskünften
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 8
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2842 Wörter, Seiten 178-182
20,00 €
inkl MwSt




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Aufgrund der Eigentümerstruktur der ASFINAG und auf Basis der diese organisierenden gesetzlichen Grundlagen muss davon ausgegangen werden, dass die Wahrnehmung von Eigentümerinteressen an dieser Gesellschaft zum Wirkungsbereich des BMVIT (und nunmehr des BMK) gehört und daher das gegenständliche Auskunftsbegehren an die belangte Behörde als Eigentümerin im Rahmen der Wahrnehmung ihres Beteiligungsmanagements gestellt werden kann.
In der Auskunftserteilung kann außerdem eine Aufgabe im öffentlichen Interesse gesehen werden, die auf einer ausreichend konkreten gesetzlichen Grundlage – dem Auskunftspflichtgesetz – beruht. Daher kann die Beauskunftung der Namen der Prüfer_innen auch eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung in Art 6 Abs 1 lit e DSGVO finden.
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- Miernicki, Georg
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- BVwG, 15.05.2020, W211 2211099-1
- § 1 Abs 1 DSG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 6 Abs 1 lit e DSGVO
- § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz
- ZVG-Slg 2021/34
Aufgrund der Eigentümerstruktur der ASFINAG und auf Basis der diese organisierenden gesetzlichen Grundlagen muss davon ausgegangen werden, dass die Wahrnehmung von Eigentümerinteressen an dieser Gesellschaft zum Wirkungsbereich des BMVIT (und nunmehr des BMK) gehört und daher das gegenständliche Auskunftsbegehren an die belangte Behörde als Eigentümerin im Rahmen der Wahrnehmung ihres Beteiligungsmanagements gestellt werden kann.
In der Auskunftserteilung kann außerdem eine Aufgabe im öffentlichen Interesse gesehen werden, die auf einer ausreichend konkreten gesetzlichen Grundlage – dem Auskunftspflichtgesetz – beruht. Daher kann die Beauskunftung der Namen der Prüfer_innen auch eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung in Art 6 Abs 1 lit e DSGVO finden.
- Miernicki, Georg
- BVwG, 15.05.2020, W211 2211099-1
- § 1 Abs 1 DSG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 6 Abs 1 lit e DSGVO
- § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz
- ZVG-Slg 2021/34