Die Verbraucherkredit-RL steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es dem Kreditgeber verbietet, nach negativem Ergebnis der Bonitätsprüfung einen Kreditvertrag abzuschließen
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Erkenntnisse des EuGH, 3320 Wörter
- Seiten 67 -70
- https://doi.org/10.47782/oeba202001006701
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Vorvertragliche Pflichten - Art 5 Abs 6 - Pflicht des Kreditgebers, den geeignetsten Kredit zu suchen - Art 8 Abs 1 - Pflicht des Kreditgebers, bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vom Abschluss eines Darlehensvertrags abzusehen - Pflicht des Kreditgebers zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Kredits;
Art 5 Abs 6 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Kreditgebern oder den Kreditvermittlern vorschreibt, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen.
Art 5 Abs 6 und Art 8 Abs 1 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dem Kreditgeber vorschreibt, keinen Kreditvertrag abzuschließen, wenn er nach Abschluss der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht berechtigterweise annehmen kann, dass Letzterer in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem geplanten Kreditvertrag zu erfüllen.
- Lurger, Brigitta
- EuGH, 06.06.2019, C-58/18
- oeba-Slg 2020/92
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