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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche in Österreich

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§ 387 EO; § 27a JN; § 614 ZPO. Nach § 614 Abs 1 ZPO richten sich Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach den Bestimmungen der EO, soweit nicht im Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Der von Österreich gem Art I Abs 3 Satz 1 des New Yorker UN-Übereinkommens erklärte Vorbehalt (kundgemacht in BGBl 1961/200) wurde mit Wirkung vom 25.2.1988 zurückgezogen (BGBl 1988/161). Österreich anerkennt und vollstreckt daher auf der Grundlage dieses Abkommens jeden, woher auch immer stammenden Schiedsspruch.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 29.08.2019, 6 Ob 142/19d
  • oeba-Slg 2020/2641

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