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Echte Konkurrenz bei der schweren Körperverletzung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 141
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
795 Wörter, Seiten 191-192

30,00 €

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§ 84 Abs 2 StGB normiert eine unselbständige, § 84 Abs 4 StGB jedoch eine selbständige Qualifikation des § 83 Abs 1 StGB. Wenn beide Qualifikationstatbestände erfüllt sind, wird auch im Fall von Tat- und Opferidentität nicht (bloß) eine (mehrfach qualifizierte) strafbare Handlung verwirklicht; eine solche Tat ist vielmehr einem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einem – damit echt konkurrierenden – Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB zu subsumieren.

  • LGSt Graz, 22.06.2018, 173 Hv 12/18v
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 84 Abs 4 StGB
  • § 83 Abs 1 StGB
  • JBL 2019, 191
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 84 Abs 2 StGB
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 21.11.2018, 13 Os 111/18z

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