


Echte Konkurrenz bei der schweren Körperverletzung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 141
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 795 Wörter, Seiten 191-192
30,00 €
inkl MwSt




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§ 84 Abs 2 StGB normiert eine unselbständige, § 84 Abs 4 StGB jedoch eine selbständige Qualifikation des § 83 Abs 1 StGB. Wenn beide Qualifikationstatbestände erfüllt sind, wird auch im Fall von Tat- und Opferidentität nicht (bloß) eine (mehrfach qualifizierte) strafbare Handlung verwirklicht; eine solche Tat ist vielmehr einem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einem – damit echt konkurrierenden – Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB zu subsumieren.
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- LGSt Graz, 22.06.2018, 173 Hv 12/18v
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 84 Abs 4 StGB
- § 83 Abs 1 StGB
- JBL 2019, 191
- Zivilverfahrensrecht
- § 84 Abs 2 StGB
- Arbeitsrecht
- OGH, 21.11.2018, 13 Os 111/18z
§ 84 Abs 2 StGB normiert eine unselbständige, § 84 Abs 4 StGB jedoch eine selbständige Qualifikation des § 83 Abs 1 StGB. Wenn beide Qualifikationstatbestände erfüllt sind, wird auch im Fall von Tat- und Opferidentität nicht (bloß) eine (mehrfach qualifizierte) strafbare Handlung verwirklicht; eine solche Tat ist vielmehr einem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einem – damit echt konkurrierenden – Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB zu subsumieren.
- LGSt Graz, 22.06.2018, 173 Hv 12/18v
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 84 Abs 4 StGB
- § 83 Abs 1 StGB
- JBL 2019, 191
- Zivilverfahrensrecht
- § 84 Abs 2 StGB
- Arbeitsrecht
- OGH, 21.11.2018, 13 Os 111/18z