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Juristische Blätter

Heft 3, März 2019, Band 141

Kündigung wegen Überlassung der Wohnung gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung durch Kurzzeituntervermietung

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Eine „Verwertung“ iS des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG liegt auch darin, dass eine Wohnung bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung – etwa über eine Internet-Buchungsplattform – ständig zur jederzeitigen tage-, wochen- oder monatsweisen Untervermietung angeboten und bei gegebener Nachfrage auch tatsächlich vermietet wird; dies gilt auch dann, wenn die Untervermietung tatsächlich nicht ständig gelingt oder gerade im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung nicht erfolgt. Der zur Beurteilung des Vorliegens einer „unverhältnismäßig hohen Gegenleistung“ anzustellende Vergleich vermögenswerter Leistungen hat in einem solchen Fall nach der kürzesten Dauer zu erfolgen, zu der der Hauptmieter die Wohnung verwertet (zur Untervermietung ständig anbietet).

  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGZ Wien, 14.06.2017, 38 R 107/17t
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 20.02.2017, 56 C 19/14f
  • OGH, 29.08.2018, 7 Ob 189/17w
  • JBL 2019, 181
  • Arbeitsrecht

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