Zulässigkeit vom F-VG abweichender Kostentragungsregeln in Art 15a-Vereinbarungen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 2661 Wörter
- Seiten 160 -163
- https://doi.org/10.33196/jbl201903016002
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Abweisung einer Klage des Fonds Soziales Wien gegen den Bund auf Kostenersatz für die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder nach der Grundversorgungsvereinbarung. Die Klage ist zulässig, weil in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art 15a B-VG auch (abweichende) Regelungen über die Kostentragung iS des § 2 F-VG getroffen werden können, die unmittelbar zwischen den Vertragspartnern anwendbar sind und dementsprechend Rechte und Pflichten begründen, welche gemäß Art 137 B-VG vor dem VfGH durchsetzbar sind.
Derartige abweichende Kostentragungsregeln können jedoch nur durch die Parteien der Art 15a-Vereinbarung geltend gemacht werden (hier: durch das Land), nicht durch Dritte.
- Art 15a B-VG
- Art 10 Grundversorgungsvereinbarung
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 2 F-VG
- Zivilverfahrensrecht
- VfGH, 09.10.2018, A 1/2017
- JBL 2019, 160
- Arbeitsrecht
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