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Zulässigkeit vom F-VG abweichender Kostentragungsregeln in Art 15a-Vereinbarungen

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Abweisung einer Klage des Fonds Soziales Wien gegen den Bund auf Kostenersatz für die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder nach der Grundversorgungsvereinbarung. Die Klage ist zulässig, weil in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art 15a B-VG auch (abweichende) Regelungen über die Kostentragung iS des § 2 F-VG getroffen werden können, die unmittelbar zwischen den Vertragspartnern anwendbar sind und dementsprechend Rechte und Pflichten begründen, welche gemäß Art 137 B-VG vor dem VfGH durchsetzbar sind.

Derartige abweichende Kostentragungsregeln können jedoch nur durch die Parteien der Art 15a-Vereinbarung geltend gemacht werden (hier: durch das Land), nicht durch Dritte.

  • Art 15a B-VG
  • Art 10 Grundversorgungsvereinbarung
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 2 F-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 09.10.2018, A 1/2017
  • JBL 2019, 160
  • Arbeitsrecht

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