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Legalzession von Ansprüchen auf entgangenen Unterhalt nach § 1327 ABGB bei Zahlung durch anderen Unterhaltspflichtigen

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Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iS von § 1327 ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog § 1358 ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.

  • § 1327 ABGB
  • JBL 2019, 175
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 24.04.2017, 6 Cg 149/13k
  • OGH, 22.03.2018, 2 Ob 197/17k
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 03.08.2017, 3 R 88/17g
  • Arbeitsrecht
  • § 1358 ABGB
  • § 228 ZPO

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