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Eigentumsverhältnisse am Grundkostenanteil

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Aufgrund der Qualifikation des von einem Dritten für den mittlerweile insolventen Mieter gezahlten Grundkostenanteils als (vertraglich geschuldete) Vorauszahlung von Mietzinsen (und nicht etwa als Treuhanderlag) kann keine Rede davon sein, dass der Dritte nach wie vor Eigentümer des von ihm geleisteten Betrags ist.

  • BG Bruck an der Mur, 4 C 902/20x
  • LG Leoben, 1 R 9/22y
  • Art IV Abs 1q WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/158
  • § 17 Abs 1 WGG
  • OGH, 12.07.2022, 17 Ob 9/22f
  • § 14 Abs 1 Satz 3 WGG

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