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Zur Möglichkeit des Rücktritts nach § 21 IO bei erfolgter Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum

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Absicht des Gesetzgebers bei der Aufhebung des Aussonderungsrechts und der Schaffung des Verweises auf § 150 EO (nunmehr § 200 EO) in § 43 Abs 4 WEG 2002 war es einerseits, die Verhinderung der Verwertung durch ein Aussonderungsrecht auch nur eines WE-Werbers zu vermeiden, anderseits aber den Schutz der WE-Werber „in keiner Weise zu schmälern“. Dies spricht dafür, dass der Rücktritt nach § 21 IO überhaupt nur insoweit zulässig ist, als dies nicht den in § 43 Abs 4 WEG 2002 durch den Verweis auf § 200 EO festgelegten Wirkungen als Reallast entgegensteht. Die Löschung hat in weiterer Folge nur dann zu erfolgen, wenn der Wert unter Zugrundlegung des anzunehmenden oder „provisorisch“ festgelegten Miteigentumsanteils nach Berücksichtigung der vorrangigen Gläubiger nicht mehr im Meistbot gedeckt ist.

  • OLG Linz, 2 R 150/20x
  • OGH, 24.06.2022, 8 Ob 26/21p
  • § 21 IO
  • § 40 Abs 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 150 EO idF BGBl I 86/2021
  • § 9 Abs 3 BTVG
  • § 9 Abs 2 BTVG
  • LG Salzburg, 44 S 139/20w
  • WOBL-Slg 2023/156
  • § 43 WEG
  • § 200 EO

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