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Unspezifizierte Widmung als „Geschäftslokal“: keine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung bei Wechsel von „Konditorei“ zu „Thai-Restaurant“

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Wurde keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern vereinbart, bildet die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform des im WE-Objekt geführten Unternehmens erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Für die Beurteilung der (eigenmächtigen) Widmungsänderung ist die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten bzw tatsächlichen Verwendung gegenüberzustellen.

  • BG Graz-Ost, 220 C 5/21s
  • OGH, 08.11.2022, 5 Ob 115/22f
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 863 ABGB
  • § 523 ABGB
  • WOBL-Slg 2023/155
  • LGZ Graz, 5 R 142/21w
  • § 52 Abs 1 Z 2 WEG
  • § 16 Abs 2 WEG

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