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Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer bei Bauansuchen von schlichten Miteigentümern in Bezug auf Liegenschaftsanteile eines „Mischhauses“, an denen kein WE begründet ist

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§ 29 Abs 2 lit a TBO 2018 ist dahin auszulegen, dass bei Bauansuchen, die von schlichten Miteigentümern für einen Liegenschaftsanteil eines „Mischhauses“ gestellt werden, an dem WE nicht begründet ist, der Nachweis des schlichten Miteigentums oder die Zustimmung anderer schlichter Miteigentümer nicht ausreicht, sondern die Zustimmung aller Miteigentümer – auch jener, deren Miteigentumsanteile mit WE verbunden sind – erforderlich ist.

  • § 3 Abs 8 TBO
  • § 2 Abs 8 TBO
  • § 3 Abs 2 WEG
  • § 2 Abs 4 WEG
  • § 28 Abs 1 lit c TBO
  • VwGH, 16.11.2022, Ra 2022/06/0093
  • WOBL-Slg 2023/161
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 29 Abs 2 lit a TBO
  • § 33 Abs 1 TBO
  • § 52 Abs 1 Z 2 WEG
  • § 2 Abs 9 TBO
  • § 16 Abs 2 WEG
  • LVwG Tirol, LVwG-2022/31/0260

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