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Höllwerth, Johann

Zum zulässigen Nutzungsumfang bei einer Widmung als „Geschäftslokal“ und „Lager“

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Besteht keine spezifische Geschäftsraumwidmung, war also kein bestimmter Geschäftsbetrieb im Wohnungseigentumsobjekt Grundlage des Wohnungseigentumsvertrags, dann haben sich die Mit- und Wohnungseigentümer schon bei der Begründung des Wohnungseigentums grundsätzlich mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt. In einem solchen Fall liegt eine unzulässige Widmungsänderung nicht schon dann vor, wenn durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer verletzt werden könnten.

  • Höllwerth, Johann
  • LGZ Wien, 35 R 223/21k
  • OGH, 02.11.2022, 5 Ob 134/22z
  • § 1444 ABGB
  • BG Leopoldstadt, 35 C 145/20b, Zurückweisung der ordentlichen Revision
  • § 3 Abs 1 Z 1 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 863 ABGB
  • § 16 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2023/154

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