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Heft 12, Dezember 2023, Band 36
Grob schuldhafter Mietzinsrückstand bei gerichtlicher Kündigung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 983 Wörter
- Seiten 491-492
- https://doi.org/10.33196/wobl202312049102
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inkl MwStDie vom Mieter eingerichtete Einziehungsermächtigung allein ist nicht ausreichend, um die Nichtzahlung sowohl des Betriebskostenrückstands aus dem Jahr 2017 als auch jeglicher (!) Mietzinse im Zeitraum September 2020 bis einschließlich Oktober 2021 als nicht grob schuldhaft erscheinen zu lassen, zumal der Mieter üblicherweise den Mietzins per Kontoüberweisung beglich.
Mietzinsminderungsansprüche des Mieters hat das ErstG nur im Ausmaß von 5 % für das defekte Licht und die funktionsuntüchtigen Steckdosen für den Zeitraum September 2020 bis April 2021 und von 70 % für die Mängel der Wasserversorgung für die Monate Mai bis Oktober 2021 anerkannt. Dass der Mieter überhaupt keinen Zins bezahlte, ist angesichts dieser nur in geringem Umfang festgestellten Mängel des Objekts als grob schuldhaft zu werten.
- OGH, 08.11.2022, 5 Ob 197/22i
- WOBL-Slg 2023/153
- Miet- und Wohnrecht
- LG Wiener Neustadt, 19 R 15/22z, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 1 Abs 2 Z 5 MRG
- § 504 Abs 2 ZPO
- § 33 Abs 2 MRG
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