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Einschalten der Zündung, um Fenster zu schließen, ist keine Inbetriebnahme

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Unter „Inbetriebnehmen“ eines Fahrzeuges sind Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors, was auch die Betätigung der Zündung erfordert. Erfolgte die Nutzung des Fahrzeuges ausschließlich, um – nach vorhergehender Aufforderung eines Polizisten – die Fenster zu verschließen, ist in einem solchen Fall nicht von einer „Inbetriebnahme“ iSd § 5 Abs 2 StVO 1960 auszugehen.

  • § 5 Abs 2 StVO
  • ZVG-Slg 2022/70
  • VwGH, 02.06.2022, Ro 2022/02/0009
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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