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Erlassung eines Feststellungsbescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht

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Das Feststellungsverfahren des § 128 Abs 1 WKG sieht keine Möglichkeit der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse bzw keine Handhabe für eine Prüfung der in einem rechtskonformen Verfahren festgesetzten Höhe der Grundumlage vor.

Aus § 128 Abs 1 WKG ergibt sich weder eine Verpflichtung noch eine Notwendigkeit im Feststellungsverfahren zu erheben und im Feststellungsbescheid näher auszuführen, ob die zur Bedeckung der Aufwendungen im Sinn des § 123 Abs 1 Z 1 bis 3 WKG festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

  • § 1 WKG
  • § 123 WKG
  • VwG Wien, 07.04.2022, VGW-162/017/15723/2021
  • § 4 Abs 2 Z 2 WKG
  • § 128 Abs 1 WKG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 121 Abs 1 WKG
  • ZVG-Slg 2022/68
  • § 131 WKG

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