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Kumulierte Verwaltungsstrafen wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung nicht unverhältnismäßig

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Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 (bzw § 33 Abs 1 und 2) ASVG dient im Sinn der Rsp des EuGH zwingenden Gründen des Allgemeininteresses und ist erforderlich, um diesen Zielen zum Durchbruch zu verhelfen. Die Rsp des EuGH steht der Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich solcher Straftatbestimmungen, die eine zulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art 56 AEUV darstellen, nicht grundsätzlich entgegen. Gefordert ist jedoch, dass die Härte der verhängten Sanktionen – insb auch vor dem Hintergrund des Art 49 Abs 3 GRC – der Schwere der mit ihnen geahndeten Taten entspricht, indem sie insb eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass im Sinn der Rsp des EuGH bzw der daraus zu Tage tretenden Wertungen die für Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 (bzw § 33 Abs 1 und 2) ASVG in § 111 Abs 2 ASVG (iVm § 9 VStG) vorgesehenen Sanktionen nicht bzw jedenfalls nicht generell unverhältnismäßig sind.

  • § 111 Abs 1 Z 1 ASVG
  • ZVG-Slg 2022/75
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 26.04.2022, Ra 2021/08/0006

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