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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2013, Band 26

Erfordernis der Gelegenheit zur Äußerung für einen wirksamen Umlaufbeschluss; Zustelladresse

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§ 24 Abs 5 WEG, welche Vorschrift sich nicht nur an den eine Abstimmung organisierenden Verwalter richtet, sondern auch für Beschlussfassungen ohne Mitwirkung des Verwalters verbindlich ist, ordnet eine Zustellung primär an die Anschrift des WE-Objekts eines Wohnungseigentümers an. Wenn dieser jedoch eine andere inländische Zustellanschrift bekanntgegeben hat, hat die Übersendung an diese Anschrift zu erfolgen. Der Bekanntgabe einer inländischen Zustellanschrift ist der Umstand nicht gleichzuhalten, dass im Grundbuch eine nicht mit dem WE-Objekt übereinstimmende Anschrift eines Wohnungseigentümers angegeben ist.

  • § 52 Abs 1 Z 4 WEG
  • WOBL-Slg 2013/72
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 17.12.2012, 5 Ob 238/12d, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 38 R 88/12s
  • § 24 Abs 6 WEG
  • § 20 Abs 1 WEG

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