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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2013, Band 26

Zur zwingenden Erhaltungspflicht des Vermieters

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Wird durch die Wassereinwirkung die Bausubstanz angegriffen, liegt ein ernster Schaden des Hauses vor. Die Erhaltungspflicht nach § 3 MRG ist im Voraus unabdingbar, soweit nicht im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Ausnahme vom Vollanwendungsbereich des MRG bestand. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 und 2 MRG, worin es um die Erhaltung der „Mietgegenstände“ geht, ergibt sich, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters im Hinblick auf Feuchtigkeitsschäden nicht anders zu beurteilen ist als bei Wohnräumen.

  • LGZ Wien, 38 R 281/11x
  • § 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 6 MRG
  • WOBL-Slg 2013/71
  • OGH, 16.05.2012, 5 Ob 80/12v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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