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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2013, Band 26

Zur Auslegung eines Gewährleistungsverzichts bzw einer negativen Leistungsbeschreibung beim Kauf eines Einfamilienhauses

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Eine Durchfeuchtung von Kellerwänden ist auch für einen Laien grundsätzlich ein deutliches Indiz für einen Mangel der Feuchtigkeitsisolierung. Gilt ein solcher Zustand als vereinbart, kann sich der Übernehmer daher nicht darauf berufen, ihm sei die für die Durchfeuchtung maßgebliche Ursache unbekannt gewesen. Diese ist ebenso wie die nach außen in Erscheinung getretene Folge Vertragsinhalt. Auch für das Vorliegen eines offenkundigen Mangels (§ 928 ABGB) genügt es, dass die äußere Beschaffenheit des Objekts auf den Mangel schließen lässt, selbst wenn dessen Ursache, Wirkung und Umfang für den Laien nicht erkennbar ist. Die Kenntnis der inneren Ursachen eines Mangels ist idR nicht erforderlich, es reicht aus, wenn der Mangel an sich bekannt ist.

  • § 929 ABGB
  • OLG Wien, 5 R 13/12m
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 9 KSchG
  • WOBL-Slg 2013/78
  • LG Wr.Neustadt, 20 Cg 305/08a
  • § 928 ABGB
  • OGH, 27.06.2013, 1 Ob 14/13k

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