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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2013, Band 26

Mithilfe von Textverarbeitung und Textbausteinen erstellte Mietverträge sind AGB

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Für die Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB macht es keinen Unterschied, ob sich die Regelung in separaten AGB oder in Vertragsformblättern befindet. Auch der äußeren Form nach individuell gestaltete Vereinbarungen können in Wahrheit AGB enthalten. Wurde ein Mietvertrag offenkundig unter Verwendung von Textbausteinen, die heutzutage üblicherweise von Hausverwaltungen und professionellen Vermietern verwendet und individuell adaptiert werden, erstellt und bloß im Wege automatischer Textverarbeitung für den Einzelfall angepasst, ist es vertretbar, einen solchen Vertrag den Vertragsformblättern gleichzustellen, die in der Praxis aufgrund der nunmehr gegebenen technischen Möglichkeiten kaum mehr Verwendung finden; auch in einem solchen Fall liegt ja regelmäßig kein im Einzelfall ausgehandelter Vertrag vor.

Auch eine Vertragspartei, die selbst Unternehmer ist, kann sich auf § 879 Abs 3 ABGB berufen.

  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 115/12v
  • BG Favoriten, 5 C 481/09v
  • WOBL-Slg 2013/76
  • OGH, 27.02.2013, 6 Ob 206/12f, Zurückweisung des Rekurses
  • § 879 Abs 3 ABGB

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