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Erschwerungs- und Milderungsgründe und Straftatbestand
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 76 Wörter
- Seiten 180-180
- https://doi.org/10.33196/wbl202203018004
30,00 €
inkl MwStDie nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden.
Die Anzahl der Glücksspielautomaten ist für den anzuwendenden Strafsatz bereits relevant, die konkrete Anzahl ist nicht auch noch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
- § 52 Abs 2 dritter Satz GSpG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2022/57
- VwGH, 10.12.2021, Ra 2020/17/0013
- § 19 Abs 2 VStG
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