Filmen mit dem Mobiltelefon zu Beweiszwecken
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 143
- Rechtsprechung, 5874 Wörter
- Seiten 34 -40
- https://doi.org/10.33196/jbl202101003401
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Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.
Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden (hier: umfassende Darstellung der Rsp zur Herstellung von Tonband- und Videoaufnahmen).
Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind.
Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten steht dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) ein in diesem Anspruch begrifflich enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs-)anspruch zu. Auch wenn die Anfertigung des Videos gerechtfertigt ist, rechtfertigt dies allein aber nicht die dauerhafte Aufbewahrung des Videos. Ist das Zivilverfahren, in dem das Video vorgelegt wurde, noch nicht rechtskräftig beendet, besteht noch kein Löschungsanspruch.
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- JBL 2021, 34
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 20.05.2020, 6 Ob 206/19s
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Innsbruck, 19.06.2019, 4 R 82/19s
- BG Lienz, 25.02.2019, 5 C 49/19x
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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