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Keine Verfassungswidrigkeit von §§ 1, 1a, 2 und 3 ErwSchVG
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 5054 Wörter
- Seiten 28-34
- https://doi.org/10.33196/jbl202101002802
30,00 €
inkl MwStDie §§ 1–3 ErwSchVG verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz: Der Gesetzgeber überschreitet seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er festlegt, dass für einen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich nur ein Erwachsenenschutzverein tätig werden kann. Auch wenn der VfGH Zweifel daran hegt, dass die von Amts wegen in Prüfung gezogenen Bestimmungen geeignet sind, den budgetären Aufwand des Bundes für Erwachsenenschutzvereine in allen denkbaren Konstellationen zu minimieren (insbesondere weil darin kein Mindesterfordernis in Bezug auf den räumlichen Tätigkeitsbereich der Erwachsenenschutzvereine vorgesehen wurde), kann im vorliegenden Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber ein zur Zielerreichung vollkommen ungeeignetes Mittel vorgesehen hätte. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen dienen dem öffentlichen Interesse der flächendeckenden Tätigkeit von Erwachsenenschutzvereinen und stellen diese sicher (Verweis auf die Kriterien des § 2 ErwSchVG). Im Übrigen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Versorgung der betroffenen Personen mit Erwachsenenvertretern nicht allein durch Erwachsenenschutzvereine erfolgt – vielmehr sorgen die Bestimmungen des ErwSchVG in Zusammenhalt mit § 274 ABGB dafür, dass die Versorgung mit geeigneten Erwachsenenvertretern im gesamten Bundesgebiet sichergestellt ist.
- § 1 ErwSchVG
- JBL 2021, 28
- VfGH, 07.10.2020, G 289/2020, ua
- Öffentliches Recht
- § 3 ErwSchVG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 2 ErwSchVG
- § 1a ErwSchVG
- Verordnung des BMVRDJ über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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