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Keine Amtshaftung bei vorsätzlicher Tötung unter Präsenzdienern

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Der Rechtsträger haftet nicht, wenn sein Organ einen Schaden nur gelegentlich (anlässlich) der Ausführung seiner Verpflichtungen verursachte. Das ist der Fall, wenn eine selbständige Handlung vorliegt, die in keinem Sachzusammenhang mit der dem Organ übertragenen hoheitlichen Funktion steht. Wesentlich für die Annahme einer Haftung des Rechtsträgers für das Verhalten seiner Organe ist daher, dass die Schadenshandlung objektiv noch als Teil einer, wenn auch mangelhaften Diensthandlung angesehen werden kann. Dabei ist keine enge Betrachtungsweise angezeigt. Ist das der Fall, unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird. Die gesamte Tätigkeit ist dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen.

Beruht der Mord auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, dann wurde diese Straftat nicht in Vollziehung der Gesetze begangen (vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern aus rein privaten Motiven).

  • LGZ Wien, 25.02.2020, 32 Cg 5/19v
  • § 1 Abs 1 AHG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2021, 49
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 24.09.2020, 1 Ob 123/20z
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 22.05.2020, 14 R 44/20y
  • Arbeitsrecht

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