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Privilegierung und Diversion im Suchtmittelstrafrecht

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Die Privilegierungsvoraussetzung nach § 27 Abs 2 SMG entspricht dem in § 35 Abs 1 SMG genannten Diversionskriterium. Wird durch die Tat § 27 Abs 1 und 2 SMG verwirklicht, ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen – stets geboten. Lehnt das Gericht dies ab, hat es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Nichtanwendung der genannten Diversionsbestimmungen ableiten lässt.

Der Umstand, dass ein Angeklagter weiterer, mit dem SMG in keinem Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt wird, hindert eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 37 iVm § 35 Abs 1 SMG nicht.

  • JBL 2021, 55
  • LG Feldkirch, 09.01.2020, 39 Hv 134/19k
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 35 SMG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 27 Abs 2 SMG
  • § 27 Abs 1 SMG
  • OGH, 29.07.2020, 13 Os 58/20h
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 37 SMG

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