Jugendstrafrecht: Suchtmitteladdition bei altersübergreifender Delinquenz
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 143
- Rechtsprechung, 1046 Wörter
- Seiten 124 -125
- https://doi.org/10.33196/jbl202102012401
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Gemäß § 5 Z 11 JGG richten sich die Strafdrohungen, wenn Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB) sind, nach Z 2–5 leg cit; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich. § 19 Abs 3 JGG sieht eine dem § 5 Z 11 JGG nachgebildete Sonderregelung bei der Strafrahmenbestimmung für den Fall vor, dass mengenqualifizierte Straftaten von einer Person sowohl als junger Erwachsener als auch als über 21 Jahre alter Erwachsener begangen werden. Diese Grundsätze sind bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich anzuwenden.
- Öffentliches Recht
- OGH, 10.09.2020, 12 Os 74/20d
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2021, 124
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 5 Z 11 JGG
- § 19 Abs 3 JGG
- LGSt Graz, 04.02.2020, 6 Hv 9/20b
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