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Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in § 33 Abs 3 VwGVG

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Aufhebung der Wortfolge „bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ in § 33 Abs 3 S 1 VwGVG, BGBl I 33/2013, (Bestimmung betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand): Die Regelung entspricht im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil maßgebender Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs die erfolgte Vorlage der Beschwerde an das VwG ist, für den Antragsteller jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, ob eine Vorlage der Beschwerde erfolgt ist oder (noch) nicht. Eine Verständigung der Parteien über die Vorlage der Beschwerde ist nicht vorgesehen und es fehlt ein Anspruch auf eine rechtsförmliche Auskunft mit entsprechendem Nachweis zur Bescheinigung einer eingeholten Auskunft.

  • JBL 2021, 101
  • § 33 Abs 3 VwGVG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VfGH, 06.10.2020, G 178/2020
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 4 VwGVG
  • Arbeitsrecht

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