Kein Überprüfungsrecht und fehlender Anspruch des Vermieters auf den gesetzlich höchstzulässigen Mietzins ohne entsprechenden Rechtsgrund
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 30
- Rechtsprechung, 745 Wörter
- Seiten 392 -393
- https://doi.org/10.33196/wobl201712039201
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In den „Angelegenheiten“ des § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nicht nur dem Hauptmieter, sondern auch dem Vermieter die Antragslegitimation zukommen, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse an der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses besteht. Ist die Klärung hingegen nur von rein theoretischer Bedeutung, so ist das Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen.
Der bloße Umstand, dass der vereinbarte Hauptmietzins den zulässigen Höchstbetrag unterschreitet, führt nicht dazu, dass der Vermieter in diesem Fall berechtigt wäre, jedenfalls den gesetzlich höchstzulässigen Hauptmietzins zu fordern, wenn dafür kein entsprechender Rechtsgrund, wie vor allem die Tatbestände des MRG, die den Vermieter ausnahmsweise zur (einseitigen) Erhöhung des vereinbarten Mietzinses berechtigen könnten (vgl §§ 12a, 13, 18 ff, 45, 46, 46a MRG), besteht. Eine solche Klärung der gesetzlichen Mietzinsobergrenze ist daher nur von rein theoretischer Bedeutung, ein rechtliches Interesse an der abstrakten Feststellung des höchstzulässigen Hauptmietzinses besteht in einem solchen Fall nicht.
- § 37 MRG
- § 16 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 01.03.2017, 5 Ob 136/16k, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LG Krems an der Donau, GZ 1 R 78/16z
- WOBL-Slg 2017/117
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