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(Keine) Durchsetzung allgemeiner Verwalterpflichten durch einen Minderheitseigentümer im Verfahren außer Streitsachen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 1455 Wörter
- Seiten 137-139
- https://doi.org/10.33196/wobl201904013701
30,00 €
inkl MwStDer Verweis auf § 20 Abs 7 WEG 2002 in § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002 muss abweichend von seinem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden und kann nicht dahin verstanden werden, dass die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des $ 1009 ABGB als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden könnten. Bereits die Gesetzwerdung macht deutlich, dass diese Bestimmung nur dahin verstanden werden kann, dass der Verweis lediglich § 20 Abs 7 Satz 2 WEG 2002 und die darin ausdrücklich genannten Auskunftspflichten erfasst. Das Auskunftsbegehren fällt nicht darunter, sodass es die Vorinstanzen zu Recht nicht den im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Individualrechten eines Wohnungseigentümers zugeordnet haben.
- § 30 Abs 1 Z 5 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 20 Abs 7 WEG
- WOBL-Slg 2019/43
- § 60 Abs 2 AußStrG
- LGZ Wien, 40 R 262/17a
- § 52 WEG
- § 1009 ABGB
- OGH, 10.04.2018, 5 Ob 44/18h, Zurückweisung des Revisionsrekurses
- BG Innere Stadt Wien, 46 Msch 33/16w
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