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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2019, Band 32

Lesbarkeit als Bestandteil des Transparenzgebots; Informationspflichten des Immobilienmaklers

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Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verlangt sowohl formale Verständlichkeit iSv Lesbarkeit als auch Sinnverständlichkeit. Die Frage der Lesbarkeit ist regelmäßig eine des Einzelfalls und hängt von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw ab. Die Auffassung, eine Klausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 pt sei noch nicht intransparent, ist vertretbar, wenn sich die Klausel nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle befindet und ihre Lektüre für den Durchschnittsverbraucher keine besondere Anstrengung erfordert.

Das Gebot der Schriftlichkeit in § 30b KSchG bedeutet nicht, dass die Parteien das Dokument unterschreiben müssen.

Erfüllt der Makler die in § 30b KSchG vorgegebenen Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, kann der Verbraucher nach § 3 Abs 4 MaklerG einerseits Schadenersatz geltend machen und andererseits, soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, eine Mäßigung verlangen. Ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verdienstlichkeit (Leistung) des Maklers ist nicht notwendig. Nur das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat, es richtet sich nach der Schwere der vom Makler begangenen Vertragsverletzung.

  • BG Villach, 9 C 154/15y
  • § 30b KSchG
  • § 6 KSchG
  • LG Klagenfurt, 2 R 91/17k
  • OGH, 28.02.2018, 6 Ob 203/17x, Zurückweisung der Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/50
  • § 3 MaklerG

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