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Studentenwohnheim keine „sonstige Räumlichkeit“ iSd WGG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 2261 Wörter
- Seiten 140-142
- https://doi.org/10.33196/wobl201904014001
30,00 €
inkl MwStDas WGG ordnet in seinen Entgeltbestimmungen grundsätzlich die Mietzinsbildung nach dem Kostendeckungsprinzip an, wovon § 13 Abs 5 WGG eine Ausnahme vorsieht. Danach ist das für die Benützung von „sonstigen Räumlichkeiten“ geleistete Entgelt jeweils für jene Baulichkeit, der die sonstige Räumlichkeit zuzurechnen ist, im Ausmaß von 25 % des Entgelts zur Deckung der BK zu verwenden. Ein Studentenwohnheim fällt jedoch nicht unter den Begriff „sonstige Räumlichkeit“ iSd § 13 Abs 5 WGG und schließt daher die Anwendbarkeit des § 14 Abs 8 WGG aus. Demnach sind die Einnahmen aus Vermietung des Studentenheims nicht zu 25 % in die Einnahmen der BK-Abrechnung aufzunehmen.
- Vonkilch, Andreas
- BG Fünfhaus, 10 Msch 35/16k
- § 13 Abs 5 WGG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2019/45
- OGH, 06.11.2018, 5 Ob 72/18a
- LGZ Wien, 39 R 238/17i
- § 14 Abs 8 WGG
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