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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2019, Band 32

Vonkilch, Andreas

Studentenwohnheim keine „sonstige Räumlichkeit“ iSd WGG

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Das WGG ordnet in seinen Entgeltbestimmungen grundsätzlich die Mietzinsbildung nach dem Kostendeckungsprinzip an, wovon § 13 Abs 5 WGG eine Ausnahme vorsieht. Danach ist das für die Benützung von „sonstigen Räumlichkeiten“ geleistete Entgelt jeweils für jene Baulichkeit, der die sonstige Räumlichkeit zuzurechnen ist, im Ausmaß von 25 % des Entgelts zur Deckung der BK zu verwenden. Ein Studentenwohnheim fällt jedoch nicht unter den Begriff „sonstige Räumlichkeit“ iSd § 13 Abs 5 WGG und schließt daher die Anwendbarkeit des § 14 Abs 8 WGG aus. Demnach sind die Einnahmen aus Vermietung des Studentenheims nicht zu 25 % in die Einnahmen der BK-Abrechnung aufzunehmen.

  • Vonkilch, Andreas
  • BG Fünfhaus, 10 Msch 35/16k
  • § 13 Abs 5 WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/45
  • OGH, 06.11.2018, 5 Ob 72/18a
  • LGZ Wien, 39 R 238/17i
  • § 14 Abs 8 WGG

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