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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2019, Band 32

Keine Genehmigungsbedürftigkeit bei Abgrenzung des im Zubehör-WE stehenden Gartens

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Bei der Beurteilung der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist auch eine erhebliche Veränderung der äußeren Erscheinung des Hauses mitzuberücksichtigen. Bagatellhafte Veränderungen lösen keine Genehmigungsbedürftigkeit aus. Als bagatellhaft und somit als nicht genehmigungsbedürftig zu werten sind mangels wesentlicher Substanzveränderung die Verlängerung einer Steinmauer und die Abgrenzung des im Zubehör-WE stehenden Gartens, die mit ausdrücklicher Zustimmung der Bauträgerin (und alleinigen Liegenschaftseigentümerin) veranlasst wurden.

  • LG Feldkirch, 1 R 286/17t
  • BG Bludenz, 22 C 91/17t
  • OGH, 18.07.2018, 5 Ob 84/18s, Zurückweisung der Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2019/42

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