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Keine Genehmigungsbedürftigkeit bei Abgrenzung des im Zubehör-WE stehenden Gartens
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 2319 Wörter
- Seiten 135-137
- https://doi.org/10.33196/wobl201904013501
30,00 €
inkl MwStBei der Beurteilung der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist auch eine erhebliche Veränderung der äußeren Erscheinung des Hauses mitzuberücksichtigen. Bagatellhafte Veränderungen lösen keine Genehmigungsbedürftigkeit aus. Als bagatellhaft und somit als nicht genehmigungsbedürftig zu werten sind mangels wesentlicher Substanzveränderung die Verlängerung einer Steinmauer und die Abgrenzung des im Zubehör-WE stehenden Gartens, die mit ausdrücklicher Zustimmung der Bauträgerin (und alleinigen Liegenschaftseigentümerin) veranlasst wurden.
- LG Feldkirch, 1 R 286/17t
- BG Bludenz, 22 C 91/17t
- OGH, 18.07.2018, 5 Ob 84/18s, Zurückweisung der Revision
- Miet- und Wohnrecht
- § 16 Abs 2 WEG
- WOBL-Slg 2019/42
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