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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2015, Band 137

Kollektivvertragliche Regelung über längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden auch bei Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG unzulässig / geltungserhaltende Reduktion kollektivvertraglicher Bestimmungen

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§ 18 Abs 2 AZG ermöglicht keine Abweichungen von der in § 9 Abs 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden. Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG nicht erreicht werden. Teilnichtige kollektivvertragliche Bestimmungen sind grundsätzlich geltungserhaltend zu reduzieren. Nach § 6 Z 1 Abs 2 Kollektivvertrag (KollV) für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist daher die Verlängerung der Wochenarbeitszeit nur bis insgesamt 50 Stunden pro Woche zulässig. Für die in § 8 KollV enthaltenen Überstundenregelung, die das Modell der durchrechenbaren Arbeitszeit nach § 6 Z 1 leg cit abrundet, bedarf es keiner Betriebsvereinbarung iS des § 6 Z 3 leg cit.

  • § 18 Abs 2 AZG
  • OLG Linz, 02.09.2014, 12 Ra 59/14d
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 25.11.2014, 8 ObA 67/14g
  • § 9 Abs 3 AZG
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 332
  • LG Salzburg, 24.04.2014, 59 Cga 116/13t
  • Arbeitsrecht

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