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Kollektivvertragliche Regelung über längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden auch bei Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG unzulässig / geltungserhaltende Reduktion kollektivvertraglicher Bestimmungen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 2541 Wörter
- Seiten 332-334
- https://doi.org/10.33196/jbl201505033201
30,00 €
inkl MwSt§ 18 Abs 2 AZG ermöglicht keine Abweichungen von der in § 9 Abs 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden. Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG nicht erreicht werden. Teilnichtige kollektivvertragliche Bestimmungen sind grundsätzlich geltungserhaltend zu reduzieren. Nach § 6 Z 1 Abs 2 Kollektivvertrag (KollV) für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist daher die Verlängerung der Wochenarbeitszeit nur bis insgesamt 50 Stunden pro Woche zulässig. Für die in § 8 KollV enthaltenen Überstundenregelung, die das Modell der durchrechenbaren Arbeitszeit nach § 6 Z 1 leg cit abrundet, bedarf es keiner Betriebsvereinbarung iS des § 6 Z 3 leg cit.
- § 18 Abs 2 AZG
- OLG Linz, 02.09.2014, 12 Ra 59/14d
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 25.11.2014, 8 ObA 67/14g
- § 9 Abs 3 AZG
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2015, 332
- LG Salzburg, 24.04.2014, 59 Cga 116/13t
- Arbeitsrecht
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