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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2015, Band 137

Prinzip der festen Geschäftsverteilung: Voraussetzungen eines „Belastungsausgleichs“ zwischen überlasteten und (im Vergleich) unterbelasteten Gerichtsabteilungen

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Eine gegen das verfassungsmäßige Prinzip der festen Geschäftsverteilung verstoßende Fehlerhaftigkeit der Geschäftsverteilung macht sie nicht absolut nichtig, sondern unter den gesetzlichen Voraussetzungen anfechtbar. Solange die (fehlerhafte) Geschäftsverteilung in Geltung steht, ist sie anzuwenden und das Gericht ist daran gebunden. Infolge § 260 Abs 4 ZPO liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO auch dann vor, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung selbst gegen eine Verfassungsnorm verstößt. Dies gilt nicht nur für die ursprüngliche Erlassung der Geschäftsverteilung, sondern auch für ihre Änderung.

Im Fall einer Arbeitsüberlastung obliegt es nach Art 87 Abs 3 S 2 B-VG – auch ohne Antrag eines betroffenen Richters – allein dem Personalsenat, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Abnahmeregelung zu treffen, die zwar nur für die Zukunft wirkt, aber auch schon angefallene Rechtssachen – ex nunc – betreffen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass durch die Auswahl eines bestimmten Entscheidungsorgans nicht Einfluss auf die Sache genommen wird. Es kommt in diesem (Sonder-)Fall nicht zu einem „automatischen“ Eingreifen der Vertretungsregelung nach der „Vertreterkette“.

Ein „Belastungsausgleich“ setzt prinzipiell voraus, dass ein Richter – im Vergleich – arbeitsmäßig überlastet und ein anderer unterbelastet ist. § 27a GOG strebt eine „insgesamt“ möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Richter an, was wiederum der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art 6 EMRK) förderlich ist. Vor allem im Hinblick auf die verfassungsmäßigen Vorgaben ist die Erzielung einer gleichmäßigen Belastung prinzipiell Aufgabe der im Vorhinein für das Geschäftsverteilungsjahr zu erstellenden Geschäftsverteilung; ein Ausgleich von Überbelastungen während des Geschäftsverteilungsjahres darf nur ausnahmsweise vorgenommen werden, vor allem dann, wenn ein grobes Ungleichgewicht besteht und/oder die Erzielung einer angemessenen Verfahrensdauer in einer größeren Zahl von Verfahren, die in einer „überlasteten“ Gerichtsabteilung anhängig sind, gefährdet ist.

  • Öffentliches Recht
  • HG Wien, 21.01.2014, 55 Cg 26/13d
  • § 27a GOG
  • OLG Wien, 17.07.2014, 2 R 79/14y
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2015, 323
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 18.02.2015, 3 Ob 188/14i
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 477 Abs 1 Z 2 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 87 Abs 3 B-VG
  • § 260 Abs 4 ZPO
  • Arbeitsrecht

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