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Verfassungswidrigkeit des § 26 Z 6 Wr VerwaltungsgerichtsG

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Aufhebung des § 26 Z 6 Wr VerwaltungsgerichtsG idF LGBl 45/2013. Im Lichte des Sachlichkeitsgebotes sowie im Hinblick auf Art 6 EMRK bestehen keine Bedenken gegen ein – nach Maßgabe des Art 135a B-VG – dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem zuständigen Richter vorgeschaltetes Verfahren vor einem Rechtspfleger. Bestimmung betreffend die den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern übertragenen Aufgaben in Verwaltungsstrafsachen jedoch mangels wesensmäßiger Eignung dieser Arten von Geschäften zur Besorgung durch Rechtspfleger verfassungswidrig: Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis hat das Verwaltungsgericht im Regelfall Beweise zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erheben und zu würdigen, über die Schuld des Beschuldigten zu befinden und im Rahmen der Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu beurteilen sowie die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

  • § 54 VwGVG
  • Öffentliches Recht
  • Art 135a Abs 1 B-VG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 135 Abs 1 B-VG
  • VfGH, 03.03.2015, G 181/2014 ua
  • JBL 2015, 304
  • § 26 Z 6 Wr VerwaltungsgerichtsG
  • Arbeitsrecht

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