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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1085 Wörter
- Seiten 705-706
- https://doi.org/10.33196/wbl201812070501
30,00 €
inkl MwStDer Begriff des Geschäftszweiges des Arbeitgebers ist eng auszulegen. Eine Pharmareferentin für Humanarzneimittel, die stundenweise auch für zwei Tierärzte tätig ist, macht keine Geschäfte im Geschäftszweig ihres Arbeitgebers. Diese Tätigkeit begründet auch nicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.
Nur ein schwerwiegender Verstoß gegen Verhaltenspflichten des Arbeitnehmers im Krankenstand kann einen Entlassungsgrund bewirken.
- § 27 Z 3 AngG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 29.05.2018, 8 ObA 18/18g
- OLG Wien, 23.02.2018, 10 Ra 95/17i-27
- § 27 Z 1 AngG
- WBl-Slg 2018/220
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