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Heft 10, Oktober 2018, Band 31
Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens durch eine geistig behinderte Person
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 433 Wörter
- Seiten 324-325
- https://doi.org/10.33196/wobl201810032401
30,00 €
inkl MwStDer Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus, vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes Verhalten angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist.
Das Verhalten einer geisteskranken Person ist zwar nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Das bedeutet allerdings nicht, dass die anderen Bewohner des Miethauses jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf nehmen müssten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Vielmehr hat in solchen Fällen eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.
- OGH, 20.12.2017, 3 Ob 214/17t, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- WOBL-Slg 2018/99
- LGZ Wien, GZ 40 R 139/17p
- Miet- und Wohnrecht
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
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