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Heft 10, Oktober 2018, Band 31
Pfandrechtseinverleibung zugunsten einer ungeborenen, noch nicht gezeugten Nachkommenschaft unzulässig
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 1075 Wörter
- Seiten 337-338
- https://doi.org/10.33196/wobl201810033701
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inkl MwStDie wirksame Begründung eines nach § 9 GBG eintragungsfähigen Pfandrechts setzt voraus, dass der namentlich bestimmte Pfandgläubiger auch Rechtsfähigkeit besitzt. § 22 ABGB verleiht zwar dem nasciturus ab dem Zeitpunkt der Empfängnis eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit allerdings (noch) nicht. Die selbstständige Rechtsfähigkeit der noch ungezeugten Nachkommenschaft lässt sich im Hinblick auf die klare Anordnung des § 22 ABGB auch aus § 269 ABGB nicht ableiten. Nach § 269 ABGB wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht bestellt. Daher ist der Bestand eines nach § 9 GBG eintragungsfähigen Pfandrechts für einen ungezeugten Pfandgläubiger mangels Rechtsfähigkeit zu verneinen.
- LG Salzburg, AZ 53 R 252/16i
- BG Salzburg, TZ 3344/2016
- § 447 ABGB
- OGH, 26.09.2017, 5 Ob 67/17i
- § 22 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 449 ABGB
- § 269 ABGB
- § 448 ABGB
- WOBL-Slg 2018/106
- § 9 GBG
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