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Heft 10, Oktober 2018, Band 31
Wirkung eines eingetragenen Veräußerungsverbots iSd § 364c und Abgrenzung zum Vorkaufsrecht
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 1183 Wörter
- Seiten 338-340
- https://doi.org/10.33196/wobl201810033801
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inkl MwStEin nach § 364c ABGB eingetragenes Veräußerungsverbot bewirkt – solange der Verbotsberechtigte einer Verbücherung des Vertrags nicht zustimmt – als Eintragungshindernis lediglich eine allgemeine Grundbuchsperre. Es macht aber das Verpflichtungsgeschäft nicht ungültig, weshalb trotz des Verbots die Zuhaltung des Vertrags verlangt werden könnte. In diesem Sinn ist auch ein Tauschvertrag zu verstehen, der die Zustimmung oder den Tod des Verbotsberechtigten als aufschiebende Bedingung nur für die Verbücherung des Vertrags festhält. Davon, dass auch der Vertrag als Verpflichtungsgeschäft aufschiebend bedingt geschlossen wird, ist keine Rede. Ein intabuliertes Vorkaufsrecht verhindert – abgesehen vom Fall, dass gar kein Vorkaufsfall vorliegt – ebenfalls (nur) die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts.
- OLG Linz, GZ 6 R 56/17y
- § 364c ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 13.09.2017, 10 Ob 46/17p
- LG Salzburg, GZ 1 Cg 135/15t
- WOBL-Slg 2018/107
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