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Heft 10, Oktober 2018, Band 31
Räumungsklage des Grundstückseigentümers als schikanöse Rechtsausübung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 1815 Wörter
- Seiten 342-344
- https://doi.org/10.33196/wobl201810034201
30,00 €
inkl MwStDas Recht des Grundstückseigentümers wird nur durch das Verbot schikanöser Rechtsausübung beschränkt. Rechtsmissbrauch (Schikane) ist nicht erst dann anzunehmen, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als jenes, dem Anderen Schaden zuzufügen, sondern bereits dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Grundsätzlich kann der Liegenschaftseigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts aber jederzeit die Räumung der Liegenschaft von jedem verlangen, der ihm gegenüber keinen Rechtstitel zu ihrer Inanspruchnahme hat. Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet; seine Geltendmachung allein verstößt nicht gegen die guten Sitten.
War den ursprünglichen Vertragsparteien nicht bewusst, dass im Mietgegenstand ein durch eine Zwischendecke baulich getrennter Raum bestand und hätte der Vormieter, wenn es ihm bewusst gewesen wäre, die Anmietung der weiteren nunmehr strittigen Halle gewollt, womit der Vermieter zum vorweg festgelegten Gesamtmietzins auch einverstanden gewesen wäre, so ergibt eine einfache Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit der vom (nunmehrigen) Mieter dem Vermieter erklärten Absicht, die gesamten bisher genutzten Lagerflächen (also unter Einschluss der jetzt strittigen, damals aber nicht bedachten Lagerfläche) in Bestand nehmen zu wollen, eine insgesamt doch eindeutige Willenserklärung, die auch auf die Anmietung der nunmehr strittigen Lagerfläche im Zwischengeschoss der Mittelhalle gerichtet war.
- § 916 ABGB
- § 915 ABGB
- § 914 ABGB
- LG Wr. Neustadt, GZ 19 R 2/17f
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2018/110
- BG Mödling, GZ 28 C 48/14k
- § 354 ABGB
- § 366 ABGB
- § 1295 Abs 2 ABGB
- OGH, 21.11.2017, 4 Ob 142/17m
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