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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2017, Band 31

Markenrecht: Zur friedlichen Koexistenz zweier Marken

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Art 9 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass aus der Tatsache, dass in einem Teil der EU eine Unionsmarke und eine nationale Marke friedlich nebeneinander existieren, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass in einem anderen Teil der Union, in dem die Unionsmarke und das als nationale Marke eingetragene Zeichen nicht friedlich nebeneinander existieren, zwischen der Unionsmarke und diesem Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht.

Art 9 Abs 1 lit b der VO Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass das mit einer Verletzungsklage befasste Unionsmarkengericht die Umstände, die seiner Auffassung nach für die Beurteilung der Frage relevant sind, ob der Inhaber einer Unionsmarke die Benutzung eines Zeichens in einem von der Klage nicht erfassten Teil der EU untersagen kann, für die Beurteilung der Frage berücksichtigen darf, ob dieser Inhaber die Benutzung des Zeichens in dem Teil der Union untersagen kann, der von der Klage erfasst ist, sofern die Marktbedingungen und die soziokulturellen Umstände in den beiden Teilen der Union nicht deutlich voneinander abweichen.

Art 9 Abs 1 lit c der VO Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass aus der Tatsache, dass in einem Teil der EU eine bekannte Unionsmarke und ein Zeichen friedlich nebeneinander existieren, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass in einem anderen Teil der Union, in dem es diese friedliche Koexistenz nicht gibt, ein rechtfertigender Grund für die Benutzung dieses Zeichens besteht.

  • Art 9 Abs 1 lit b und c der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke
  • WBl-Slg 2017/179
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 20.07.2017, Rs C-93/16, (Ornua Co-operative Ltd, vormals The Irish Dairy Board Co-operative Ltd/Tindale & Stanton Ltd España SL; Audiencia Provincial de Alicante [Provinzgericht Alicante, Spanien])

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