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Vergütung von Überstunden

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Überstunden sind abzugelten, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennimmt, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden können.

Verlangt der Arbeitgeber Arbeitsleistungen, die sich in der normalen Arbeitszeit nicht ausgehen, erklärt er aber gleichzeitig, dass keine Überstunden geleistet werden sollen, kann ein solches Verhalten als venire contra factum proprium nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.

  • § 1152 ABGB
  • § 10 Abs 1 AZG
  • WBl-Slg 2017/187
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 23.02.2017, 9 Ra 114/16z-29
  • OGH, 30.05.2017, 8 ObA 21/17x

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