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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 899 Wörter
- Seiten 600-601
- https://doi.org/10.33196/wbl201710060002
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inkl MwStDurch die Sicherheitsleistung wird die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt. In die Interessenabwägung ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch letztlich als unberechtigt erweisen könnte; dies insb dann, wenn ein Einwand des Gegners der gefährdeten Partei mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann. Die Kaution dient somit lediglich zur Sicherstellung des dem Gegner durch die etwa sich als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entstehenden Ersatzanspruchs und der Kosten; wenn die E über den gesicherten Anspruch aber nur noch von Rechtsfragen abhängt, die bereits im Provisorialverfahren vom OGH gelöst worden sind, fällt der Sicherstellungszweck weg.
- § 390 Abs 2 EO
- WBl-Slg 2017/195
- OGH, 21.02.2017, 4 Ob 18/17a
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Graz, 29.12.2016, GZ 5 R 79/16a-20, „Automatenspiele“
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