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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unübliche Verzögerung durch Verwendung der Poststelle des Amtes
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 7
- Verfahrensrecht, 2563 Wörter
- Seiten 217-221
- https://doi.org/10.33196/zvg202003021701
20,00 €
inkl MwStDie Zeit zwischen der Postaufgabe an die unzuständige Stelle und der Weiterleitung an die zuständige Stelle ist in die Beschwerdefrist einzurechnen. Wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch kein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde. Das LVwG bediente sich bei der Weiterleitung der Beschwerde wie üblich der Poststelle als einer Organisationseinheit des Amtes der Oö Landesregierung, welche nicht als Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG (kein Universaldienstbetreiber im Sinne des PMG) zu qualifizieren ist. Die Weiterleitung der Beschwerde des Bf an die belangte Behörde binnen sechs Arbeitstagen stellt jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG dar.
- ZVG-Slg 2020/38
- § 6 AVG
- LVwG OÖ, 18.02.2019, LVwG-602735/9/JS/KGr
- § 33 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 2 Z 7 ZustG
- § 33 AVG
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