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Unwirksame Gleitzeitvereinbarung – Verfall von Überstunden-Zuschlägen

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In Betrieben ohne Betriebsrat ist die Gleitzeit durch schriftliche Vereinbarung zu regeln. Dieses Schriftformgebot ist konstitutiv.

Zum Mindestinhalt einer Gleitzeitvereinbarung gehört ua die Festlegung der Dauer der Gleitzeitperiode. Fehlt es daran, ist die Gleitzeitvereinbarung unwirksam. Überschreitungen der Normalarbeitszeitgrenzen sind damit wieder als zuschlagspflichtige Überstunden zu behandeln.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, zwischen Überstundenentgelt und Zeitausgleich zu wählen. Nimmt der Arbeitnehmer Zeitausgleich nur im Verhältnis 1:1 in Anspruch, sind die Zuschläge gesondert auszuzahlen. Auf diesen Anspruch ist eine kollektivvertragliche Verfallsfrist für die Überstundenvergütung anzuwenden. Er wird nicht erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.

  • § 1 Abs 3a IESG
  • § 10 Abs 1 AZG
  • WBl-Slg 2021/94
  • § 19f Abs 3 AZG
  • Abs 3 AZG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 7 Abs 6 KollV Architekten
  • § 4b AZG
  • LG Graz, 10.02.2020, 32 Cgs 279/19x-9
  • OLG Graz, 17.09.2020, 7 Rs 19/20y-13
  • OGH, 23.02.2021, 8 ObS 9/20m
  • § 1 Abs 2 IESG

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