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Lobnik, Lukas

Vorstandshaftung für Verletzungen der Ad-hoc-Publizität

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Die Haftung des Emittenten für Verletzungen der Ad-hoc-Publizität kann in manchen Fällen aus Sicht eines Anlegers wenig zielführend sein. Sinnvoll erscheint daher, allenfalls den Vorstand in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet Anlegern jedenfalls bei einer vorsätzlichen oder gar wissentlichen Verletzung der Ad-hoc-Publizität. Unklar ist jedoch, ob der Vorstand auch haftet, wenn dieser bloß fahrlässig handelt. Dieser Frage soll in dem vorliegenden Beitrag nachgegangen werden.

  • Lobnik, Lukas
  • § 1311 ABGB
  • Fahrlässigkeit
  • § 1295 ABGB
  • Kapitalmarktrecht
  • Art 7 MAR
  • Art 17 MAR
  • Schaden
  • § 156 BörseG
  • Ad-hoc-Publizität
  • § 1300 ABGB
  • § 84 AktG
  • WBL 2021, 309
  • § 155 BörseG
  • § 9 VStG
  • Informationsasymmetrie
  • Aktiengesellschaft
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Anleger
  • Außenhaftung
  • Vorstandshaftung
  • Schutzgesetz
  • Vorsatz
  • § 163a StGB

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