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Heft 5, Mai 2016, Band 64

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur außerordentlichen Kündigung von Kreditverträgen.

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§§ 987, 988 ABGB; §§ 182, 182a, 502 ZPO. Stehen sich im Wechselverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts gegenüber, so kann der Schuldner Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Bei entsprechendem Bestreitungsvorbringen muss der klagende Gläubiger diesfalls daher die konkreten Forderungen, die die Zahlung der Wechselsumme rechtfertigen sollen, benennen, wozu im Fall der Geltendmachung nur eines Teils der gesamten, aus mehreren Geschäften resultierenden Forderung auch die Angabe gehört, aus welchem Geschäft welcher Betrag eingeklagt wird.

Der Kreditvertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden, also, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Auch Umstände, die für sich allein genommen noch keinen wichtigen Grund darstellen, können ausreichen, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Die Frage, ob ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen. Dabei sind zwar grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorlagen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Kündigende den wichtigen Grund in seiner Auflösungserklärung auch benennt; er muss nur objektiv vorliegen.

  • Kellner, Markus
  • Bollenberger, Raimund
  • OGH, 15.12.2015, 8 Ob 52/14a
  • oeba-Slg 2016/2212

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