Zur Teilnahme dritter Personen an der Prüfungsabschlusssitzung gemäß § 4 Abs 4 GenRevG.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 6066 Wörter
- Seiten 373 -378
- https://doi.org/10.47782/oeba201605037301
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§ 2 BWG; §§ 4, 11 GenRevG. Im Verfahren nach § 11 GenRevG kommt die Parteistellung der Genossenschaft selbst zu und nicht ihren gesetzlichen Vertretern im eigenen Namen.
Die Prüfungsabschlusssitzung dient der Wahrung des Parteiengehörs der Genossenschaft.
Der Vorstand der Genossenschaft kann der Prüfungsabschlusssitzung zwar nicht beliebige Personen beiziehen, wohl aber Sachverständige und Auskunftspersonen. Zieht die Genossenschaft unbefugte Personen bei, ist der Revisor berechtigt, die Sitzung abzubrechen. Einer unangemessenen Verzögerung oder Weiterung der Sitzung kann er durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen begegnen.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- Proschak, Christian-A.
- OGH, 31.08.2015, 6 Ob 142/15y
- oeba-Slg 2016/2208
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